Meldepflicht Geflügelhaltung

Geflügel

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Gem. § 6 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007 idF. BGBl. II Nr. 6/2023 gilt grundsätzlich, dass die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Bezirkshauptmannschaft binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden ist. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (z.B.: Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

Vor diesem Hintergrund weisen wir alle Bürgerinnen und Bürger auf diese Meldepflicht hin. Das Formular können Sie hier downloaden: Anmeldung Geflügel
Die Stallhaltungspflicht wurde mit 22. April aufgehoben, es gelten aber noch folgende Pflichten: Geflügelpest-Risiko

23.01.2023